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Steuerreform bringt viele Änderungen auch für Gastronomie und Hotellerie

/aktuelles/gastronews/
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Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:

Beim Einkommensteuertarif wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuer wurden rückwirkend ab 2021 erhöht.

Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen.

Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus Plus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.

Auch der Kindermehrbetrag wird ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich) und die Voraussetzungen dafür wurden geändert.

Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Gewinn des Unternehmens beteiligt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei.

Die Körperschaftsteuer wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden. Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.

Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen geschaffen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Diese Neuregelung für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen gibt es neben neuen Förderungen unter anderem ab 2022 auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben, wie beispielsweise für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Ersatz fossiler Heizungssysteme.

Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen. Ab 1.7.2022 wird eine zusätzliche Steuer von € 30,00 je Tonne CO2 fällig. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.

Stand: 29. März 2022

Bild: Leo Lintang - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH

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