Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte. Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige Spitzen geeignetes Personal zu finden.
Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit attraktiver gemacht werden.
Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn
- die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
- die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
- die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
- der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,
- die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.
Stand: 28. September 2016