Seitenbereiche

Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.11.2024

/aktuelles/steuernews_f%C3%BCr_klienten/
© davit85 - stock.adobe.com

Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:

Arbeitszeit

  • Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
  • Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.

Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen

  • Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
  • Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.

Nachtarbeitszuschlag

  • Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
  • Ausnahmen:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
  • Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).

Probemonat

  • Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
  • Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.

Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025

  • Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

Lohnabschluss

  • Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
  • + ca. 6 % ab 1.5.2024
  • + ca. 2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025:
  • Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025

Stand: 02. November 2024

Bild: Andrey - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in der Region Weiz. Unsere Experten beraten Sie zu allen steuerlichen Themen und unterstützen Sie bei Ihrer Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung.

Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH

Weitere aktuelle Artikel

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.